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Informationspflicht in Bezug auf die Vertragsdatenspeicherug

Die Internet-Unternehmer sollen ihre Kunden darüber aufklären, dass der Text des jeweiligen abgeschlossenen Vertrags gespeichert wird und wie dieser dann dem jeweiligen Kunden zur Verfügung steht.

Wenn man nicht darüber informiert wird, geht es gemäß dem Urteil vom Oberlandesgericht Hamm (Az.: I 4 U 134/129, Urteil vom 23.10.2012) um einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass man abmahnen kann. Die Internet-Unternehmer sind gemäß § 312 g BGB verpflichtet, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Text des jeweiligen Vertrags den Kunden in einer speicherbaren Form bereitzustellen (z.B. in einer Druckversion). Die Internet-Unternehmer müssen dabei noch angeben, ob man auf diese Texte im Web auch nach der Bestellung weiterhin zugreifen und sie ggf. speichern kann. Laut dem Gerichtsurteil wird ohne diese Hinweise die Entscheidungsfähigkeit der Kunden beeinflusst, dies gilt dann als  Nichterteilung von wesentlichen Informationen.

Wichtig: § 312 g BGB betrifft nicht  nur B2C- sondern auch B2B-Bereich, d.h. es betrifft die Geschäfte mit Verbrauchern und mit Unternehmen, sodass Sie als Internet-Unternehmer in den beiden Fällen den Kunden Bescheid darüber geben sollen, ob die Vertragsdaten gespeichert werden und weiterhin zur Verfügung stehen.

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